Zur Rechtswidrigkeit einer Ausschlussfristenregelung an unerwarteter Stelle im Formulararbeitsvertrag

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2012 – 10 Sa 88/12

Die Unterbringung einer Ausschlussfristenregelung an unerwarteter Stelle (hier unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“) ist überraschend und daher nicht zum Vertragsinhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen geworden (§ 305c Abs. 1 BGB)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2011 – 12 Ca 3102/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten – soweit berufungsrelevant – um den Ausgleich monatlicher Lohnabzüge und um die Zahlung von Restlohn für März 2011.

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Der am 1987 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 03.11.2008 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.2008 ist unter der Überschrift „Vergütung“ ein Bruttogrundlohn von 1.200,00 € und zusätzlich die Zahlung einer Prämie von monatlich 300,00 € bei einwandfreier Tätigkeit geregelt.

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Unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ist folgendes geregelt:

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„Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

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Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Wird durch gesetzliche Regelung die Altersgrenze auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt, so endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Erreichen des Zeitpunktes.

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Ansprüche des Mitarbeiters und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Dies gilt weder für die Ansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, noch für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen.

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Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verfallen, es sei denn, ihr Verfall ist gesetzlich ausgeschlossen oder dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten.

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Die Kündigung bedarf der Schriftform, das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“

9

Gemäß den entsprechenden Lohnabrechnungen nahm die Beklagte im Zeitraum von Mai 2009 bis November 2010 diverse Lohnabzüge wie folgt vor: Im Monat Mai 2009 unter der Bezeichnung „Abschlag“ einen Abzug von 150,00 € netto, im Monat Juni 2009 unter der Bezeichnung „Darlehensrückzahlung“ einen Abzug von 150,00 € netto, im Monat Juli 2009 einen Abzug unter der Bezeichnung „Abschlag“ in Höhe von weiteren 150,00 € netto, im Monat August 2009 einen Abzug unter der Bezeichnung „Vorschuss“ in Höhe von 200,00 € netto, im Monat Dezember 2009 einen Abzug unter der Bezeichnung „Vorschuss“ in Höhe von 100,00 € netto, im Januar 2010 einen Abzug in Höhe weiterer 117,37 € netto unter der Bezeichnung „Vorschuss“, im September 2010 einen Abzug in Höhe von 100,00 € netto unter der Bezeichnung „Vorschuss“ und im Monat November 2010 einen Abzug in Höhe von weiteren 150,00 € netto unter der Bezeichnung „Vorschuss“.

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Für März 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Entgeltabrechnung, welche mit einem Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von 1.261,50 € endete. Hierauf leistete die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe 1.100,34 € netto.

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Mit Schreiben vom 24.03.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 28.03.2011. Die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde durch das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2011 – 12 Ca 3102/11 – rechtskräftig festgestellt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Abzüge im Zeitraum von Mai 2009 bis November 2010 in Höhe von insgesamt 1.117,38 € netto seien zu Unrecht erfolgt. Zudem stehe dem Kläger ein Restbetrag von 161,16 € netto für März 2011 zu. Den Vergütungsansprüchen des Klägers stehe nicht die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.2008 entgegen. Bei dieser Regelung im Arbeitsvertrag handele es sich um eine überraschende und damit unwirksame Klausel gemäß § 305 c) Abs. 1 BGB.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.03.2011 weder mit Wirkung zum 28.03.2011 noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst worden ist;

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2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.03.2011 weder mit Wirkung zum 31.08.2009 noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst worden ist;

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3. die Klage wird nachträglich zugelassen;

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4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,38 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BSZ der EZB aus 150,00 € seit dem 16.06.2009, aus 150,00 € seit dem 16.07.2009, aus 150,00 € seit dem 16.08.2009, aus 200,00 € seit dem 16.09.2009, aus 100,00 € seit dem 16.11.2009, aus 117,37 € seit dem 16.12.2010 zu zahlen;

18

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,16 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZT seit dem 16.04.2011 zu zahlen;

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6. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat gemeint, Zahlungsansprüche aus rückständiger Vergütung für den Zeitraum Mai 2009 bis November 2010 stünden dem Kläger nicht zu. Neben dem Grundgehalt habe die Beklagte freiwillig Prämien für die pünktliche und ordnungsgemäße Zustelltätigkeit gezahlt. Wegen des Verdachtes auf Unregelmäßigkeiten habe die Beklagte die freiwilligen Prämien und Boni zurückgehalten. Zudem habe ihr Auftraggeber – die Firma t – -f – gegenüber der Beklagten eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 € erhoben. Hier sei eine Abmahnung gegenüber dem Kläger unter dem 01.07.2010 durch den Systempartner der Firma t – -f die D GmbH erfolgt, wonach dem Kläger als Fahrer der Tour ein Verstoß gegen die Auslieferungsrichtlinien vorgeworfen werde. Daher habe die Beklagte die freiwillig gezahlte monatliche Prämie ratenweise um diesen Betrag gekürzt. Dies gelte auch für den Einbehalt im Monat März 2011. Zudem seien die Vergütungsnachforderungen des Klägers gemäß der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen.

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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 29.11.2011 – 12 Ca 3102/11 – zum einen die von ihm nachträglich zugelassene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen und zum andern die Zahlungsansprüche des Klägers für begründet gehalten, da die Beklagte ihre Gegenansprüche nicht hinreichend dargelegt habe. Zudem sei ein Verfall wegen der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nicht eingetreten, da es sich bei dieser um eine überraschende und damit unwirksame Klausel im Sinne des § 305 c) Abs. 1 BGB handele.

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Gegen das ihr am 04.01.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 20.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 17.02.2012 begründet.

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Sie wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe die Beweisangebote der Beklagten nicht hinreichend verwertet, da sie die Abmahnung vom 01.07.2010 gegenüber dem Kläger und die dieser Abmahnung zugrundeliegende Beschwerde der Frau O vom 26.09.2010 nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem habe das Arbeitsgericht den Betriebsleiter der Beklagten, Herrn S , nicht als Zeugen hinzugezogen. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ansprüche wegen der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nicht verfallen seien. Die Ausschlussfrist sei wirksamer Vertragsinhalt geworden, da bei dem fünfseitigen Arbeitsvertrag die Aufnahme der Ausschlussfrist nicht überraschend für den Kläger gewesen sein könne.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2011, Az.: 12 Ca 3102/11, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil im klagezusprechenden Umfang. Aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten seien nicht gegeben. Die von der Beklagten als Grund für etwaige Gegenansprüche angegebenen Unregelmäßigkeiten und Pflichtverletzungen des Klägers stünden nicht im Einklang zu den für die Lohnabzüge in den jeweiligen Abrechnungen gemachten Angaben hinsichtlich Vorschussleistungen, Abschlägen und Darlehnsrückzahlungen. Zudem korrespondiere die Abmahnung vom 01.07.2010 bereits zeitlich nicht mit den ab Mai 2009 vorgenommenen Abzügen. Die Ausschlussfrist sei unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Zusammenhang mit den dort geregelten Kündigungsmodalitäten als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c) Abs. 1 BGB zu werten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht Köln zu Recht und mit überzeugender Begründung die restlichen Vergütungsansprüche des Klägers bejaht hat. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen aus der Berufungsbegründung können ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen.

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1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung in Höhe von 1.117,38 € netto nebst entsprechender Zinsen wegen der von der Beklagten zu Unrecht vollzogenen Gehaltsabzüge im Zeitraum Mai 2009 bis November 2010 zu.

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a. Die Beklagte kann sich hierbei nicht auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt aus dem Arbeitsvertrag berufen. Neben dem Grundlohn von 1.200,00 € ist unter der Überschrift „Vergütung“ im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.2008 eine weitere Zahlung in Höhe einer Prämie von monatlich 300,00 € bei einwandfreier Tätigkeit vereinbart. Diese Zahlung ist allerdings nicht als freiwillige Zahlung bezeichnet. Die Abhängigkeit dieser Zahlung von der einwandfreien Tätigkeit des Klägers kann allenfalls als Kürzungsvorbehalt verstanden werden, für dessen Voraussetzungen die Beklagte nur unsubstantiiert durch ihre Hinweise auf etwaige Unregelmäßigkeiten des Klägers vorgetragen hat.

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Dies gilt auch für ihren Hinweis auf die Beschwerde der Frau O vom 29.06.2010 und die damit zusammenhängende Abmahnung vom 01.07.2010. Hierbei ist festzuhalten, dass die von der Beklagenseite vorgenommenen Abzüge bereits weit vor diesem Zeitpunkt – nämlich ab Mai 2009 – erfolgt sind. Zudem sind die Abzüge in den jeweiligen Lohnabrechnungen in keinem Fall unter Hinweis auf den Kürzungsvorbehalt wegen etwaiger Unregelmäßigkeiten erfolgt, sondern jeweils anders bezeichnet worden (Vorschuss, Abschlag, Darlehensrückzahlung). Mit Rücksicht darauf ist nicht von einer ratenweisen Kürzung wegen der Konventionalstrafe auszugehen.

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Zudem ist von der Beklagten nicht dargelegt worden, dass die Konventionalstrafe in Höhe der von ihr geltend gemachten 1.000,00 € tatsächlich von ihr geleistet worden ist.

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b. Dem Nachzahlungsanspruch des Klägers steht die im Arbeitsvertrag unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geregelte Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit regelt, nicht entgegen. Die Vereinbarung dieser Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.2008 ist unwirksam gemäß § 305 c) Abs. 1 BGB, weil sie eine überraschende Klausel darstellt.

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aa. Die Regelungen im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.2008 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ist auf den Charakter der Vertragsbestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingung zu schließen. Der Vertragstext ist ersichtlich für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert und enthält lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen wie beispielsweise die Aufnahme des Bruttogrundlohns und des Datums des Vertrages. Im Übrigen wird auch von der Beklagten der Charakter der Vertragsbestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB nicht in Abrede gestellt.

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bb. Die Aufnahme der Ausschlussfrist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.11.2011 ist als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c) Abs. 1 BGB nicht zum Vertragsinhalt geworden.

41

Nach § 305 c) Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ inne wohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrages, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07, zitiert nach juris, Randziffer 16 m. w. N.).

42

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von der Beklagten nicht besonders kenntlich gemacht worden ist, sondern sich als ein Passus eingebettet unter sonstigen Vorschriften und unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ befindet. Die Ausschlussfrist ist daher unter einer falschen Überschrift versteckt (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 -, zitiert nach juris, Randziffer 25; Urteil vom 29.11.1995 – 5 AZR 447/94 -, zitiert nach juris, Randziffer 28). In dem detaillierten, sich über fünf Seiten erstreckenden Arbeitsvertrag der Parteien muss ein verständiger Arbeitnehmer unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nicht mit einer Klausel rechnen, durch die der Verfall von Ansprüchen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung herbeigeführt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 – a. a. O.).

43

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Ausschlussfrist nicht nur Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffen sei, sondern sich ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und somit im laufenden Arbeitsverhältnis beziehen soll. Dies verdeutlicht nochmals den fehlenden Bezug zu der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“.

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2. Dem Kläger steht auch der Anspruch auf Restzahlung für den Monat März 2011 in Höhe von 161,16 € netto nebst Zinsen zu.

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a. Nach dem Vorhergesagten stehen ein etwaiger Freiwilligkeitsvorbehalt noch zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche dem Restlohnanspruch des Klägers entgegen. Ebenso greift die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist wegen ihrer Unwirksamkeit als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c) Abs. 1 BGB nicht.

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b. Wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 01. bis 04.03.2011 ist ein Lohnabzug ebenso wenig berechtigt wie für den 07.03.2011 (Rosenmontag).

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Bezüglich des Zeitraums vom 01. bis 04.03.2011 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers gemäß Anlage K 10 im Schriftsatz des Klägers vom 26.10.2011 vor. Ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 7 Abs. 1 EFZG ist jedenfalls rückwirkend entfallen (Erfurter Kommentar – Dörner, § 7 EFZG, Randziffer 9). Bezüglich dem 07.03.2011 (Rosenmontag) hat die Beklagte dem Vortrag des Klägers, wonach an diesem Tag im Betrieb der Beklagten allgemeiner Betriebsurlaub gewährt wird, nicht widersprochen.

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III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG liegen nicht vor, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Umständen des Einzelfalles entspricht.

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